Wenn Sie nach einem Unfall oder durch eine Erkrankung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, braucht es jemanden, der für Sie handelt. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind die beiden Werkzeuge, mit denen Sie genau das im Voraus regeln. Beide werden oft verwechselt — dabei lösen sie unterschiedliche Situationen.
Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen, wer handeln darf
Mit einer Vorsorgevollmacht (rechtliche Grundlage: § 1820 BGB) beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen. Die bevollmächtigte Person kann direkt handeln — ohne Beteiligung eines Gerichts.
Typische Bereiche:
- Gesundheitssorge (Ärzte ansprechen, Behandlungen einwilligen oder ablehnen)
- Aufenthaltsbestimmung (Umzug, Heimaufnahme)
- Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse)
- Behörden- und Postangelegenheiten
Wichtig: Für die Bereiche Gesundheits- und Aufenthaltssorge schreibt § 1820 BGB die ausdrückliche Schriftform vor. Eine pauschale „Generalvollmacht" reicht hier nicht — die Bereiche müssen im Text konkret benannt sein.
Betreuungsverfügung: Sie machen dem Gericht einen Vorschlag
Eine Betreuungsverfügung ist eine Anweisung an das Betreuungsgericht, falls eine gesetzliche Betreuung trotz Vorsorgevollmacht erforderlich werden sollte — etwa weil die Vollmacht unvollständig ist, die bevollmächtigte Person ausfällt, oder bei Streit mit Angehörigen. Grundlage sind § 1814 BGB und § 1816 BGB.
In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest:
- Wer als Betreuer/in eingesetzt werden soll (oder ausdrücklich nicht)
- Wie der Alltag organisiert werden soll (Wohnung, Pflege, bevorzugte Heime)
- Welche Wünsche zur Lebensführung das Gericht berücksichtigen soll
Das Gericht ist an Ihren Wunsch grundsätzlich gebunden, prüft aber zusätzlich die Eignung der vorgeschlagenen Person — anders als bei einer Vollmacht, wo Sie das alleine entscheiden.
Die Unterschiede auf einen Blick
| Merkmal | Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung | | --- | --- | --- | | Wer handelt? | Bevollmächtigte Person | Vom Gericht bestellter Betreuer | | Gerichtliche Kontrolle | Nein | Ja (regelmäßige Rechenschaft) | | Wirkung | Sofort | Erst nach Gerichtsbeschluss | | Schriftform nötig? | Ja (für Gesundheit/Aufenthalt) | Schriftlich empfohlen | | Wer wählt aus? | Sie selbst | Gericht (mit Bindung an Ihren Wunsch) |
Welches Dokument brauchen Sie?
Es ist keine Entweder-Oder-Entscheidung. In der Praxis empfiehlt sich oft die Kombination:
- Eine Vorsorgevollmacht an eine Person Ihres Vertrauens — sie greift sofort und vermeidet im Idealfall ein Gerichtsverfahren.
- Zusätzlich eine Betreuungsverfügung als „Plan B" — für den Fall, dass die bevollmächtigte Person ausfällt oder das Gericht doch eingeschaltet wird.
Wer niemanden im engeren Umfeld als Bevollmächtigte/n hat, fährt mit einer reinen Betreuungsverfügung gut. Sie können dort z. B. einen Berufsbetreuer namentlich vorschlagen.
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR)
Eine Vorsorgevollmacht hilft nichts, wenn im Ernstfall niemand weiß, dass sie existiert. Hier kommt das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ins Spiel: Betreuungsgerichte fragen es ab, bevor sie einen Betreuer bestellen. Die Eintragung kostet einmalig etwa 20 €.
meinVorsorgepass übernimmt die ZVR-Eintragung auf Wunsch direkt für Sie — siehe den Bereich „Dokumente" in der App.
Häufige Fehler beim Aufsetzen
- Vollmacht ohne Schriftform für Gesundheits- oder Aufenthaltsangelegenheiten — ungültig nach § 1820 BGB.
- Nur einen Bevollmächtigten ohne Ersatz — fällt die Person aus (Krankheit, Tod, Streit), greift die Vollmacht plötzlich nicht mehr.
- Bevollmächtigte/n nicht eindeutig identifizierbar — vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift sind Pflicht, damit sich die Person bei Banken und Behörden ausweisen kann.
- Dokument vergessen zu hinterlegen — die beste Vollmacht nutzt nichts, wenn sie unauffindbar ist. ZVR-Eintragung oder Notfallkarte helfen.
Weiterführende Quellen
- § 1820 BGB — Vollmachtsmissbrauch und Schriftform
- § 1814 BGB — Bestellung eines Betreuers
- § 1816 BGB — Eignung und Wunsch des Betreuten
- BMJ-Broschüre „Betreuungsrecht" — kostenloses PDF des Bundesministeriums der Justiz
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Wir helfen Ihnen
meinVorsorgepass führt Sie durch beide Dokumente — Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung lassen sich Schritt für Schritt zusammenstellen. Bei juristischen Detailfragen können Sie zusätzlich eine telefonische Beratung mit unserer Anwältin buchen.